Anerkennung

Die Stiftung ist von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier des Landes Rheinland-Pfalz mit Zustimmung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche im Rheinland durch Urkunde vom 27. September 2004 als rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt worden.

Den vollständigen Satzungstext finden Sie unter Service/Downloads.

Die Stiftung

Auszüge aus der Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Evangelische Stiftung führt den Namen „Stiftung Sozialer Protestantismus“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Landesstiftungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz.

(2) Sitz der Stiftung ist 57520 Friedewald.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist - die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne des Sozialen Protestantismus. Die Stiftung beteiligt sich zur Verwirklichung dieses Zweckes auf der Grundlage des Evangeliums an der sozialen Gestaltung der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Arbeitswelt und auf dem Gebiet der Sozialpolitik. [...]

(2) [...]

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen. Sie kann ihre Zwecke auch durch Förderung von Vorhaben und Projekten anderer gemeinnütziger Einrichtungen und Werke verwirklichen, die im Sinne von Absatz 1 tätig sind.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 50.000 €.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(3) Zustiftungen sind zulässig.

§ 7 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand [...]

(2) [...]

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögens- vorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(4) [...]

(5) [...]